(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.
(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt: |
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h) | Verrechnungsgröße (m³/h) |
bis einschließlich 5 | 3 |
über 5 bis einschließlich 10 | 7 |
über 10 bis einschließlich 15 | 12 |
über 15 bis einschließlich 20 | 17 |
über 20 bis einschließlich 30 | 25 |
über 30 bis einschließlich 40 | 35 |
darüber jeweils 10er-Klassen | jeweiliger Mittelwert |
(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
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