(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fall sind für ein Kalenderjahr Teilzahlungszeiträume festzulegen, die nicht kürzer als zwei Monate sein dürfen.
(2) Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(3) Bei Wasserbezug aus Hydranten und bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist die bezogene Wassermenge, soferne sie nicht von einem Wasserzähler abgelesen werden kann, einvernehmlich mit dem Abgabenschuldner festzusetzen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ist die Wassermenge zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühr ist für Liegenschaften, für die ein Wasserzähler noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, daß die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr vervielfacht wird. Dieser Betrag ist auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen.
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