(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.
(5) Die Höhe der Grundgebühr ist in Euro pro Kubikmeter so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.
(6) Die Grundgebühr kann für Unternehmungen und Betriebe mit großem Wasserverbrauch bis auf 70 % herabgesetzt werden. Eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.
(7) Wird die Grundgebühr neu festgesetzt, so tritt die Änderung mit dem Beginn des Ablesungszeitraumes in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.
(9) Bei Einschränkung des Wasserbezuges auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sowie bei Druckabfall oder nicht gesundheitsschädlicher Änderung der Wasserbeschaffenheit hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe.
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