§ 4 NÖ GWG 1978 Kostentragung bei mehreren Anschlußleitungen

NÖ GWG 1978 - NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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