§ 13 NÖ GWG 1978 Veränderungsanzeige

NÖ GWG 1978 - NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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