(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr entsteht jeweils mit Ablauf des ersten Ablesungszeitraumes eines Kalenderjahres.
(4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht im Falle des § 11 Abs. 4 erstmals zwei Monate nach dem Anschluss an die Gemeindewasserleitung und in der Folge nach dem Ablauf von jeweils weiteren zwei Monaten.
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(7) Im Falle des § 6 Abs. 8 tritt hinsichtlich der Wasseranschlußabgabe der Bauwerber als Abgabenschuldner an die Stelle des Liegenschaftseigentümers, sofern dieser eine vom Bauwerber verschiedene Person ist. Der Liegenschaftseigentümer haftet mit dem Bauwerber für die Wasseranschlußabgabe zur ungeteilten Hand.
(8) Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten.
(9) Bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft ist Abgabenschuldner hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Bestandnehmer. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(10) Bei Wasserbezug aus einem Hydranten ist Abgabenschuldner der Wasserbezieher, bei Wasserbezug für Bauarbeiten der Bauwerber.
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