(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.
(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.
(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.
(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
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