(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten sind.
(2) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung Wassergebühren (Bereitstellungsgebühr, Wasserbezugsgebühr) erhoben werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderates werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, sofern in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren sind in einer Wasserabgabenordnung (§ 12) näher auszuführen.
(5) Werden innerhalb einer Gemeinde mehrere Wasserversorgungsanlagen mit jeweils getrennten Versorgungsbereichen errichtet und ist deren Errichtung wegen der Lage einzelner Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasseranlieferung notwendig, können die Wasserversorgungsabgaben und die Wassergebühren verschieden hoch festgesetzt werden. Das gleiche gilt für bestehende Wasserversorgungsanlagen.
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