(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
(2) Für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung müssen für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.
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