Dieses Gesetz gilt für Gemeindewasserleitungen, das sind Wasserversorgungsunternehmungen, die von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband betrieben werden.
(1) Für Liegenschaften, für die ein Anschlußzwang im Sinne des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes nicht besteht, kann auf Grund eines schriftlichen Antrages des Eigentümers der Anschluß an die Gemeindewasserleitung im Rahmen der Leistungsfähigkeit bewilligt werden. Die Belieferung aus der Gemeindewasserleitung kann einvernehmlich auf die Entnahme von Trinkwasser beschränkt werden.
(2) Für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung müssen für die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke die gleichen Bedingungen gelten.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sinngemäß.
(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.
(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.
(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.
(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.
Wurden für ein Grundstück ohne technische Notwendigkeit auf Antrag des Eigentümers mehrere Anschlußleitungen bewilligt, hat die Kosten für die zusätzlichen Anschlußleitungen der Liegenschaftseigentümer zu tragen.
(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, Wasserversorgungsabgaben (Wasseranschlußabgabe, Ergänzungsabgabe, Sonderabgabe) zu erheben, die anläßlich des Anschlusses an die Gemeindewasserleitung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten sind.
(2) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung Wassergebühren (Bereitstellungsgebühr, Wasserbezugsgebühr) erhoben werden, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderates werden mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt, sofern in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.
(4) Die auf Grund der Abs. 1 und 2 ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren sind in einer Wasserabgabenordnung (§ 12) näher auszuführen.
(5) Werden innerhalb einer Gemeinde mehrere Wasserversorgungsanlagen mit jeweils getrennten Versorgungsbereichen errichtet und ist deren Errichtung wegen der Lage einzelner Katastralgemeinden oder Ortschaften sowie wegen der besonderen technischen Einrichtungen für die Wasseranlieferung notwendig, können die Wasserversorgungsabgaben und die Wassergebühren verschieden hoch festgesetzt werden. Das gleiche gilt für bestehende Wasserversorgungsanlagen.
(1) Die Wasseranschlußabgabe ist für den Anschluß an die Gemeindewasserleitung zu entrichten.
(2) Die Höhe der Wasseranschlußabgabe ist derart zu berechnen, daß die Berechnungsfläche (Abs. 3 und 4) für das angeschlossene Grundstück mit dem Einheitssatz (Abs. 5) vervielfacht wird.
(3) Die Berechnungsfläche jeder angeschlossenen Liegenschaft ist so zu ermitteln, daß die Hälfte der bebauten Fläche
a) | bei Wohngebäuden mit der um eins erhöhten Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse vervielfacht, | |||||||||
b) | in allen anderen Fällen verdoppelt | |||||||||
und das Produkt um 15 % der unbebauten Fläche vermehrt wird. |
(4) Bei Ermittlung der Berechnungsfläche gelten folgende Grundsätze:
1. | Bebaute Fläche ist jeder Teil einer Liegenschaft, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses einer über das Gelände hinausragenden Baulichkeit verdeckt wird; | |||||||||
2. | als Anzahl der mit Wasser zu versorgenden Geschosse gilt die jeweils höchste Anzahl von Geschossen auch dann, wenn die angeschlossene Liegenschaft nicht zur Gänze gleich hoch verbaut ist; | |||||||||
3. | die unbebaute Fläche ist nur bis zu einem Ausmaß von höchstens 500 m² zu berücksichtigen; | |||||||||
4. | zur bebauten Fläche gehören nicht land- und forstwirtschaftliche Nebengebäude oder Teile von Gebäuden, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, es sei denn, daß sie an die Gemeindewasserleitung angeschlossen sind; | |||||||||
5. | für Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung und Notstandsbauten im Sinne des § 23 Abs. 7 zweiter Satz NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung ist eine Wasseranschlussabgabe nicht einzuheben. |
(5) Der Einheitssatz darf 5 % der auf den laufenden Meter der Gemeindewasserleitung entfallenden durchschnittlichen Baukosten nicht übersteigen. Der Berechnung sind die Baukosten im Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitssatzes durch den Gemeinderat zugrundezulegen.
(6) Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet und werden die einzelnen Bauabschnitte nach Maßgabe der Fertigstellung in Betrieb genommen, so sind der Berechnung des Einheitssatzes gemäß Abs. 5 die voraussichtlichen Baukosten der gesamten Gemeindewasserleitung zugrundezulegen.
(7) Der Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen sind in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
(8) Bei der Bauführung auf einem Grundstück, das durch Abteilung eines Grundes auf Bauplätze entstanden ist, ist eine Wasseranschlußabgabe auch dann zu entrichten, wenn für den ungeteilten Grund eine Wasseranschlußabgabe bereits entrichtet wurde.
(1) Die Gemeinde ist berechtigt, aufgrund einer Verordnung des Gemeinderates Vorauszahlungen auf die nach § 6 zu entrichtende Wasseranschlußabgabe zu erheben, wenn für eine Gemeindewasserleitung
- | ein vom Gemeinderat beschlossenes und nach den gesetzlichen Vorschriften bewilligtes Projekt vorliegt und | |||||||||
- | mit dem Bau der Gemeindewasserleitung begonnen wurde. | |||||||||
Wird die Gemeindewasserleitung in mehreren Bauabschnitten errichtet, so dürfen Vorauszahlungen nur jeweils für die begonnenen Bauabschnitte erhoben werden. |
(2) Vorauszahlungen für die Wasseranschlußabgabe dürfen nur für jene Liegenschaften erhoben werden, für die bei Inbetriebnahme der Gemeindewasserleitung ein Anschlußzwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlußgesetz 1978, LGBl. 6951, bestehen würde. Bei der Erhebung sind
- | § 200 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, und | |||||||||
- | die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Erhebung von Wasseranschlußabgaben | |||||||||
sinngemäß anzuwenden. |
(3) Die Vorauszahlungen dürfen einheitlich nur bis höchstens 80% der nach § 6 zu berechnenden Wasseranschlußabgabe erhoben werden. Der Prozentsatz ist vom Gemeinderat zu bestimmen.
(4) In der Verordnung über die Erhebung der Vorauszahlungen (Abs. 1) muß
1. | der Einheitssatz für die Berechnung der Wasseranschlußabgabe nach § 6 samt den Berechnungsgrundlagen und | |||||||||
2. | der Prozentsatz für die Vorauszahlungen (Abs. 3) | |||||||||
bestimmt werden. | ||||||||||
Der Einheitssatz ist nach den Baukosten aufgrund der Kostenvoranschläge und der projektierten Länge des Rohrnetzes zu bestimmen. § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß. |
(5) Die Vorauszahlungen sind mit einer Verzinsung von 4 % per anno zurückzuzahlen, wenn
1. | der Anschlußzwang nicht innerhalb von sieben Jahren ab Baubeginn der Gemeindewasserleitung entstanden ist oder | |||||||||
2. | schon vor diesem Zeitpunkt feststeht, daß kein Anschlußzwang entstehen wird, | |||||||||
und zwar innerhalb von drei Monaten. |
(6) Die Rückzahlung hat an jene Person zu erfolgen, die bei Vorliegen des Anschlußzwanges im Zeitpunkt der Rückzahlung Abgabenschuldner für die Wasseranschlußabgabe gemäß § 15 wäre.
Ändert sich die der Berechnung der Wasseranschlußabgabe zugrunde gelegte Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, so ist die Wasseranschlußabgabe neu zu berechnen. Ist die neue Wasseranschlußabgabe um mindestens 10 %, mindestens jedoch um € 8,– höher als die bereits entrichtete, so ist vom Grundstückseigentümer eine Ergänzungsabgabe in der Höhe des Differenzbetrages zu entrichten.
(1) Eine Sonderabgabe ist zu entrichten, wenn wegen der Zweckbestimmung der auf der anzuschließenden Liegenschaft errichteten Baulichkeiten ein über den ortsüblichen Durchschnitt hinausgehender Wasserverbrauch zu erwarten ist und deshalb die Gemeindewasserleitung besonders ausgestaltet werden muß.
(2) Wenn die auf einer an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft bestehenden Baulichkeiten durch Neu-, Zu- oder Umbauten so geändert werden, daß die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen zutreffen, ist ebenfalls eine Sonderabgabe zu entrichten.
(3) Die Sonderabgabe darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen.
(1) Für die Bereitstellung der Gemeindewasserleitung ist jährlich eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Bereitstellungsgebühr ist das Produkt der Verrechnungsgröße des Wasserzählers (in m3/h) multipliziert mit einem Bereitstellungsbetrag. Der Bereitstellungsbetrag ist so festzusetzen, daß der Jahresertrag an Bereitstellungsgebühren 50 % des Jahresaufwandes (§ 10 Abs. 5) nicht übersteigt. Er hat mindestens € 1,80 (pro m3/h) zu betragen und gilt einheitlich für alle Wasserzählergrößen.
(3) Wasserzähler werden entsprechend ihrem größten zulässigen Durchfluss (Überlastungsdurchfluss, Grenzbelastung, etc.) in Klassen eingeteilt und jeder Klasse wird eine Verrechnungsgröße zugeordnet.
Die Klassen und Verrechnungsgrößen werden folgendermaßen festgelegt: |
Maximal zulässiger Durchfluss (m³/h) | Verrechnungsgröße (m³/h) |
bis einschließlich 5 | 3 |
über 5 bis einschließlich 10 | 7 |
über 10 bis einschließlich 15 | 12 |
über 15 bis einschließlich 20 | 17 |
über 20 bis einschließlich 30 | 25 |
über 30 bis einschließlich 40 | 35 |
darüber jeweils 10er-Klassen | jeweiliger Mittelwert |
(4) Die Bereitstellungsgebühr ist, allenfalls im Sinne des Abs. 3 gestaffelt, in die Wasserabgabenordnung aufzunehmen.
(1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(4) Der Ablesungszeitraum ist vom Gemeinderat in der Wasserabgabenordnung festzusetzen und darf nicht kürzer als zwei Monate sein.
(5) Die Höhe der Grundgebühr ist in Euro pro Kubikmeter so festzusetzen, daß der voraussichtliche Jahresertrag an Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren den für die Erhaltung und den Betrieb der Gemeindewasserleitung sowie die Verzinsung und Tilgung der Anlagekosten erforderlichen voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand nicht übersteigt. Die Grundgebühr darf nicht höher sein als das Doppelte des nach der Anlage 1 errechneten Wertes.
(6) Die Grundgebühr kann für Unternehmungen und Betriebe mit großem Wasserverbrauch bis auf 70 % herabgesetzt werden. Eine Abstufung nach der Größe des Wasserverbrauches ist zulässig.
(7) Wird die Grundgebühr neu festgesetzt, so tritt die Änderung mit dem Beginn des Ablesungszeitraumes in Kraft, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt.
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.
(9) Bei Einschränkung des Wasserbezuges auf Grund der Bestimmungen des NÖ Wasserleitungsanschlußgesetzes sowie bei Druckabfall oder nicht gesundheitsschädlicher Änderung der Wasserbeschaffenheit hat der Abgabenpflichtige keinen Anspruch auf Ermäßigung der Abgabe.
(1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fall sind für ein Kalenderjahr Teilzahlungszeiträume festzulegen, die nicht kürzer als zwei Monate sein dürfen.
(2) Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(3) Bei Wasserbezug aus Hydranten und bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist die bezogene Wassermenge, soferne sie nicht von einem Wasserzähler abgelesen werden kann, einvernehmlich mit dem Abgabenschuldner festzusetzen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ist die Wassermenge zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühr ist für Liegenschaften, für die ein Wasserzähler noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, daß die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr vervielfacht wird. Dieser Betrag ist auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen.
Der Gemeinderat hat gleichzeitig mit der Verordnung über die Ausschreibung der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren eine Wasserabgabenordnung zu beschließen. Diese hat zu enthalten:
a) | den Einheitssatz und dessen Berechnungsgrundlagen (§ 6); | |||||||||
b) | die Bereitstellungsgebühr und deren Berechnungsgrundlagen (§ 9); | |||||||||
c) | den Ablesungszeitraum (§ 10 Abs. 4); | |||||||||
d) | die Grundgebühr (§ 10 Abs. 5). |
(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).
(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz kann anordnen, dass zur Ermittlung der für den Wasserbezug und die Abgabenbemessung wesentlichen Grundlagen von den Liegenschaftseigentümern besondere Erhebungsbögen auszufüllen und der Gemeinde zu übergeben sind.
(1) Der Anspruch auf die Wasseranschlußabgabe und die Sonderabgabe entsteht mit Erlassung des Bescheides, mit dem der Anschluss bewilligt wurde, oder ab dem Zeitpunkt, mit dem der Anschlußzwang feststeht.
(2) Der Anspruch auf die Ergänzungsabgabe entsteht mit dem Einlangen der Veränderungsanzeige.
(3) Der Anspruch auf die Bereitstellungsgebühr entsteht jeweils mit Ablauf des ersten Ablesungszeitraumes eines Kalenderjahres.
(4) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht mit Ablauf des Ablesungszeitraumes, in dem die der Berechnung der Wasserbezugsgebühr zugrundegelegte Wassermenge verbraucht wurde. Dies gilt im Fall des § 11 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr entsteht im Falle des § 11 Abs. 4 erstmals zwei Monate nach dem Anschluss an die Gemeindewasserleitung und in der Folge nach dem Ablauf von jeweils weiteren zwei Monaten.
(6) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt.
(7) Im Falle des § 6 Abs. 8 tritt hinsichtlich der Wasseranschlußabgabe der Bauwerber als Abgabenschuldner an die Stelle des Liegenschaftseigentümers, sofern dieser eine vom Bauwerber verschiedene Person ist. Der Liegenschaftseigentümer haftet mit dem Bauwerber für die Wasseranschlußabgabe zur ungeteilten Hand.
(8) Wenn der Liegenschaftseigentümer und der Eigentümer der Baulichkeiten verschiedene Personen sind, so ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Bauten.
(9) Bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft ist Abgabenschuldner hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Bestandnehmer. Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(10) Bei Wasserbezug aus einem Hydranten ist Abgabenschuldner der Wasserbezieher, bei Wasserbezug für Bauarbeiten der Bauwerber.
(1) Jede der in den §§ 5 bis 11 genannten Arten von Wasserversorgungsabgaben und Wassergebühren ist nach Entstehung des Abgabenanspruches jeweils durch einen besonderen Abgabenbescheid festzusetzen. Die jährliche Bereitstellungsgebühr kann jedoch gemeinsam mit der Wasserbezugsgebühr für den ersten Ablesungszeitraum eines Kalenderjahres in einem Abgabenbescheid festgesetzt werden.
(2) In Gemeinden, in denen die Wasserbezugsgebühr gemäß § 11 Abs. 4 berechnet wird, ist diese in einem Abgabenbescheid für das ganze Kalenderjahr festzusetzen. Die einzelnen Teilbeträge der Wasserbezugsgebühr werden nach Ablauf von jeweils zwei Monaten fällig.
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer
a) | aus einer Gemeindewasserleitung ohne Bewilligung Wasser entnimmt; | |||||||||
b) | den Einbau eines Wasserzählers behindert oder einen eingebauten Wasserzähler beschädigt; | |||||||||
c) | die im § 13 vorgesehene Veränderungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. |
(2) Die im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 215,–, bei Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Liegenschaften oder Bauwerken erlassenen Bescheide und Erkenntnisse mit Ausnahme jener nach § 17 wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz, LGBl. Nr. 90/1954, in der Fassung der 1. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 2/1958, außer Kraft.
(2) Nach den Bestimmungen des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes erteilte Bewillligungen zum Anschluß an eine Gemeindewasserleitung gelten als Anschlußbewilligung im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Gemeinden, in denen der Wasserbezug noch nicht über Wassermesser erfolgt, haben den Einbau der Wassermesser im Sinne des § 3 bis spätestens 31. Dezember 1971 zu veranlassen.
(4) Bestehende Durchführungsverordnungen der Gemeinden zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz sind bis spätestens 30.Juni 1970 den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(5) Die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 und 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.
§ 6 Abs. 4 Z 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft. | ||||||||||
Die Gemeinden haben ihre Wasserabgabenordnungen so zeitgerecht anzupassen, daß diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 in Wirksamkeit treten. Bis zum Inkrafttreten einer angepassten Wasserabgabenordnung ist die bisherige Rechtslage (NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung vor Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 und die noch nicht angepasste Wasserabgabenordnung) weiter anzuwenden. Im Übrigen dürfen Wasserabgabenordnungen bereits nach der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2015 erlassen, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2016 in Kraft gesetzt werden. |
NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978
StF: LGBl. 6930-0 (WV)
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2015 beschlossen: