Jedermann ist verpflichtet,
1. | bei Bränden und Gefahren nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere | |||||||||
a) | bei Wahrnehmung eines Brandes bzw. einer Gefahr unverzüglich die nächste Feuerwehr oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, | |||||||||
b) | gefährdete Personen, soweit zumutbar, zu warnen und zu retten, | |||||||||
c) | diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar am Einsatzort vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der ersten Löschhilfe), und | |||||||||
d) | organisierte Löschmaßnahmen (Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen, | |||||||||
2. | alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern, und | |||||||||
3. | im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten. |
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