(1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung
1. | die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems, | |||||||||
2. | die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen und | |||||||||
3. | einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung | |||||||||
festzulegen. |
(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
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