§ 25 NÖ FG 2015 Alarmeinrichtungen

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Gemeinde hat die nötigen Einrichtungen für eine möglichst rasche Alarmierung der Feuerwehr zu schaffen und zu erhalten. Bei Bedarf hat die Gemeinde dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Errichtung besonderer Alarm- und Meldeanlagen mit Bescheid aufzutragen. Die Einrichtungen sind auch für das überörtliche Warn- und Alarmsystem zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat nach Anhörung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes mit Verordnung

1.

die Standorte, Aufgaben und Bereiche der Zentralen des überörtlichen Warn- und Alarmsystems,

2.

die zur Alarmierung der Feuerwehren dienenden Zeichen und

3.

einen bestimmten Wochentag und eine Uhrzeit zur Erprobung der Alarmeinrichtung

festzulegen.

(3) In Angelegenheiten der Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 2 bedient sich die Landesregierung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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