(1) Der Rauchfangkehrer hat bei der Überprüfung und Kehrung wahrgenommene Mängel an Überprüfungsgegenständen sowie Mängel im Sinne des § 14 Abs. 3 sofort dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks zur Behebung bekannt zu geben.
(2) § 15 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
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