(1) Feuerwehren, die der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei dienen, sind verpflichtet, diesen Aufgaben innerhalb ihres örtlichen Einsatzbereiches ohne besondere Anforderung durch die Gemeinde nachzukommen; im übrigen Gemeindegebiet sind sie hiezu verpflichtet, wenn sie durch die Gemeinde oder den örtlich zuständigen Einsatzleiter der Feuerwehr angefordert werden.
(2) Freiwillige Feuerwehren, Berufsfeuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren im Rahmen bestehender Vereinbarungen sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes über Anforderung einer Gemeinde oder des örtlich zuständigen Einsatzleiters einer anderen Feuerwehr Hilfe zu leisten, sofern die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 dadurch nicht beeinträchtigt ist.
(3) Sämtliche durch eine Hilfeleistung gemäß Abs. 2 entstehenden Einsatzkosten an Verpflegung, Betriebsmittel, Verbrauchsmaterial und Schäden an Fahrzeugen und Gerätschaften sind der hilfeleistenden Gemeinde durch die anfordernde Gemeinde auf Antrag zu ersetzen. Wird innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung der Kosten keine Einigung erzielt, kann die hilfeleistende Gemeinde die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Feuerwehren sind über Verlangen der Landesregierung verpflichtet, der zuständigen Bezirkshauptmannschaft, der Gemeinde ihres Standortes und dem NÖ Landesfeuerwehrverband, Auskünfte, die die Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei betreffen, zu erteilen.
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