(1) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte haben zur Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau den Zutritt zu gestatten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Soweit dies für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erforderlich ist, sind vorhandene Entscheidungen, Prüfungsbefunde, usw. sowie Betriebs- und Brandschutzordnungen, Brandschutzbücher und Brandschutzpläne über Verlangen vorzulegen.
(2) Im Fall des § 14 Abs. 2 ist dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Bauwerken die Verpflichtung zum Zutritt erforderlichenfalls mit Bescheid der Gemeinde vorzuschreiben.
0 Kommentare zu § 16 NÖ FG 2015