(1) Die Landesregierung hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr durch Verordnung die Zeiträume (Überprüfungsperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Feuerstätten, Abgasführungen unter Berücksichtigung der Art des Brennstoffes und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren sind.
(2) Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Diese Überprüfungsgegenstände sind vor der Wiederbenützung von diesem auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
(3) Der Rauchfangkehrer hat dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks die Überprüfungstermine spätestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben.
(4) Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls eine Kehrung nachholen zu lassen ist.
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