(1) Aufgaben der Feuerwehren sind:
1. | die Brandverhütung, der vorbeugende Brandschutz, die Brandbekämpfung sowie die Mitwirkung bei der Brandursachenermittlung, | |||||||||
2. | die Verhinderung, Minderung oder Beseitigung sonstiger Gefahren gemäß § 3 Abs. 2. |
(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
1. | die Ausbildung und Fortbildung der Feuerwehrmitglieder, | |||||||||
2. | die Durchführung von Übungen, | |||||||||
3. | die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften, | |||||||||
4. | die Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben, | |||||||||
5. | die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft; | |||||||||
6. | die Information der Öffentlichkeit über ihre Tätigkeiten und Leistungen. |
(3) Die Feuerwehren sind auch berechtigt, außerhalb des Bundeslandes
1. | an Übungen und Leistungsbewerben teilzunehmen, | |||||||||
2. | über Anforderung Hilfe zu leisten. |
(4) Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische und persönliche Hilfsleistungen erbringen, für welche sie aufgrund ihrer Ausstattung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder geeignet ist.
(5) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1, 3 Z 2 und Abs. 4 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
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