Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind Maßnahmen gemäß §§ 29, 30 vom Einsatzleiter der Feuerwehr mit der Wirkung zu treffen, als ob die Maßnahme von der Gemeinde getroffen worden wäre. Er hat davon die Gemeinde zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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