(1) Vom Rauchfangkehrer sind Abgasanlagen auszubrennen, wenn
1. | Ansätze von Hart-, Glanz- und Schmierruß oder von Pech erkennbar sind, die mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht mehr entfernt werden können und die Gefahr der Selbstentzündung der Ablagerungen besteht; | |||||||||
2. | sie auf Grund ihrer Enge nicht mehr ordnungsgemäß überprüft und gekehrt werden können. |
(2) Das Ausbrennen ist verboten, wenn damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung.
(3) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten und den Feuerwehrkommandanten rechtzeitig zu verständigen.
(4) Abgasanlagen sind während ihrer Errichtung vom Rauchfangkehrer geschoßweise zu untersuchen, abzuziehen und zu bezeichnen. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Befund auszustellen, der der Baubehörde unverzüglich vorzulegen ist.
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