Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Soweit möglich, ist schon während des Einsatzes, sonst aber unverzüglich danach festzustellen, ob und welche Umstände oder Handlungen den Brand oder die Gefahr verursacht haben. Diese Erhebungen obliegen nur insoweit der Gemeinde, als sie nicht durch andere Behörden erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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