§ 17 NÖ FG 2015 Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind so zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und die wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Luftschächte sind im Hinblick auf sich darin sammelnde brennbare Rückstände zu überprüfen und bei Gefahr gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.

(2) Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen.

Das Kehren von raumluftabhängigen Öfen und lösbaren Verbindungsstücken, kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vorgenommen werden.

(3) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen (§ 18) zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.

(4) Bei jeder Überprüfung hat der Rauchfangkehrer die Überprüfungsgegenstände zur Gänze zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, er hat die vorhandenen Ablagerungen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich auszuräumen oder, falls die Ausräumung vom Benützer des Überprüfungsgegenstände vorgenommen wird, sich von der ordnungsgemäßen Vornahme zu überzeugen.

(5) Durch die Überprüfung und Kehrung darf die gewöhnliche Benützung der Feuerstätten über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Bauwerks nicht verursacht werden.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 NÖ FG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 NÖ FG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 NÖ FG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 NÖ FG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 NÖ FG 2015
§ 18 NÖ FG 2015