(1) Ist
1. | eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken trotz Vorkehrungen gemäß § 23 wegen | |||||||||
a) | der Gefährdung von Personen oder | |||||||||
b) | ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder | |||||||||
c) | der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder | |||||||||
d) | der Produktionsabläufe | |||||||||
erschwert, oder | ||||||||||
2. | eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, | |||||||||
ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung der erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel (z. B. Löschmittel) in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu verpflichten, sofern nicht gleichwertige Verpflichtungen nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bestehen. Ausgenommen davon sind Gebäude für Wohnzwecke oder Gebäude mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung bis zu vier oberirdischen Geschoßen. |
(2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.
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