§ 24 NÖ FG 2015 Verpflichtungen bei Bauwerken

NÖ FG 2015 - NÖ Feuerwehrgesetz 2015

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Ist

1.

eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken trotz Vorkehrungen gemäß § 23 wegen

a)

der Gefährdung von Personen oder

b)

ihrer Höhe, Ausdehnung oder Lage oder

c)

der in diesen erzeugten oder gelagerten Sachen, oder

d)

der Produktionsabläufe

erschwert, oder

2.

eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben,

ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte mit Bescheid der Gemeinde nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten zur Bereithaltung der erforderlichen Hilfeeinrichtungen, Geräte und Betriebsmittel (z. B. Löschmittel) in gebrauchsfähigem und gebrauchsbereitem Zustand zu verpflichten, sofern nicht gleichwertige Verpflichtungen nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, bestehen. Ausgenommen davon sind Gebäude für Wohnzwecke oder Gebäude mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung bis zu vier oberirdischen Geschoßen.

(2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.

(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 NÖ FG 2015


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 NÖ FG 2015 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 NÖ FG 2015


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 NÖ FG 2015


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 NÖ FG 2015 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ FG 2015 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 NÖ FG 2015
§ 25 NÖ FG 2015