Gesamte Rechtsvorschrift NÖ BSG 2007

NÖ Bestattungsgesetz 2007

NÖ BSG 2007
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Bestattungsgesetz 2007
StF: LGBl. 9480-0

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

§ 1 NÖ BG Gegenstand und Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Bestattung von Leichen und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.

(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.

Abschnitt II Totenbeschau

§ 3 NÖ BG Allgemeine Verhaltensregeln


(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.

(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z. B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde.

(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:

1.

den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

2.

nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche.

§ 4 NÖ BG Totenbeschau


(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Totenbeschau durch einen Totenbeschauer oder eine Totenbeschauerin zu unterziehen. Leiche im Sinn dieses Gesetzes ist der Körper eines toten Menschen. Als Leiche gelten auch durch Totgeburt oder Fehlgeburt nicht lebend geborene Leibesfrüchte im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl.Nr. 310/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2006.

(2) Die Totenbeschau dient der Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache.

(3) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:

1.

den Gemeindeärzten oder Gemeindeärztinnen,

2.

den Ärzten oder Ärztinnen, die von der Gemeinde mit der Ausübung der Tätigkeit als medizinische Sachverständige des Leichen- und Bestattungswesens beauftragt sind,

3.

in öffentlichen Krankenanstalten der ärztlichen Leitung oder den von dieser bestellten Ärzten oder Ärztinnen.

(4) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin muss ein oder eine in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt oder Ärztin für Allgemeinmedizin oder ein zur selbständigen Ausübung berechtigter Facharzt oder eine Fachärztin mit dem Sonderfach Innere Medizin oder Pathologie sein.

(5) Die zur Vornahme der Totenbeschau bestellten Ärzte oder Ärztinnen sind, soweit dies nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist, anlässlich ihrer Bestellung auf die gewissenhafte Ausübung dieses Amtes und die Befolgung der hiefür bestehenden Vorschriften anzugeloben. Die Angelobung erfolgt durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin.

(6) Die Gemeinden haben alle zur Totenbeschau gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 beauftragten Ärzte oder Ärztinnen öffentlich bekannt zu machen.

§ 6 NÖ BG Maßnahmen bei der Totenbeschau


(1) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat die Totenbeschau unverzüglich, spätestens aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesanzeige durchzuführen.

(2) Der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln:

1.

ob die Merkmale des eingetretenen Todes an der Leiche vorhanden sind,

2.

wann der Tod eingetreten ist, und

3.

ob der Verdacht auf fremdes Verschulden am Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.

(3) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erstatten.

(4) Liegen Umstände vor, die eine sanitätsbehördliche Obduktion (§ 9 Abs. 1 Z 1) der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin unverzüglich Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(5) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin bis zum Eintreffen des Amtsarztes oder der Amtsärztin oder von Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen und das beauftragte Bestattungsunternehmen hinsichtlich hygienischer Maßnahmen zu beraten.

(6) In den Fällen der Abs. 3 und 5 hat der Totenbeschauer oder die Totenbeschauerin den Transport der Leiche in den nächstgelegenen Obduktionsraum einer öffentlichen Krankenanstalt zu veranlassen.

Abschnitt IV Leichenbestattung

§ 11 NÖ BG Bestattungspflicht


(1) Jede Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.

(2) Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am vierzehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.

(3) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:

1.

Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin,

2.

Lebensgefährte oder Lebensgefährtin,

3.

Kinder,

4.

Eltern,

5.

die übrigen Nachkommen,

6.

die Großeltern,

7.

die Geschwister.

(4) Sind in Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Frist nach, hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.

(5) Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.

(6) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.

§ 12 NÖ BG Bestattungsarten


(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.

(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigen.

§ 13 NÖ BG Aufbahrung


(1) Nach Ausstellung der Todesbescheinigung ist die Leiche in eine Aufbahrungshalle oder Leichenkammer zu überführen.

(2) Die Aufbahrung einer Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer darf nur nach vorheriger Anzeige an die Gemeinde erfolgen. Der Anzeige ist ein ärztliches Gutachten über die sanitäre Unbedenklichkeit beizulegen.

(3) Die Gemeinde hat die Aufbahrung nach Abs. 2 mit Bescheid zu untersagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen oder kein ärztliches Gutachten vorgelegt wurde.

§ 16 NÖ BG Feuerbestattung


(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in Feuerbestattungsanlagen erfolgen.

(2) Über Einäscherungen ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Feuerbestattungsanlage ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin der Feuerbestattungsanlage kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf nur von einem oder einer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt oder Ärztin durchgeführt werden.

(4) Die Aschenreste der eingeäscherten Leiche sind in ein dicht schließendes Behältnis aufzunehmen (Urne). Die Urne ist mit dem Vor- und Zunamen, dem Geburts- und Todestag des oder der Verstorbenen, dem Namen der Feuerbestattungsanlage und der Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu versehen.

(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten.

§ 17 NÖ BG Beisetzung und Aufbewahrung der Urne


(1) Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.

(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.

Abschnitt V Überführung und Enterdigung von Leichen

§ 18 NÖ BG Überführung


(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorher durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.

(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 19 NÖ BG Enterdigung


(1) Eine Enterdigung einer Leiche bedarf einer Bewilligung der Gemeinde.

(2) Eine Enterdigung ist erst nach Ablauf der Mindestruhefrist möglich. Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Enterdigung auch vor Ablauf der Mindestruhefrist erfolgen.

(3) Die Mindestruhefrist beträgt zehn Jahre. Innerhalb der Mindestruhefrist soll eine Leiche unverändert in ihrer Begräbnisstätte verbleiben.

(4) Anträge auf Enterdigung können von der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Anträge auf Enterdigungen können auch von nahen Angehörigen (§ 11 Abs. 3) mit Zustimmung der benützungsberechtigten Person gestellt werden. Im Antrag ist der weitere Verbleib der Leiche anzugeben.

(5) Bestehen sanitätspolizeiliche Bedenken, sind zur Vermeidung von Gefährdungen und Belästigungen Auflagen vorzuschreiben.

(6) Keiner Bewilligung bedürfen behördlich oder gerichtlich angeordnete Enterdigungen sowie Enterdigungen durch die Friedhofsverwaltung

1.

zum Zwecke einer Umbettung oder einer Zusammenlegung innerhalb der Bestattungsanlage nach Ablauf der Mindestruhefrist oder

2.

zum Zwecke der Überführung.

(7) Eine Enterdigung vor Ablauf der Mindestruhefrist darf nur von befugten Bestattungsunternehmen vorgenommen werden. Grabarbeiten bis zum Sarg dürfen durch vom Betreiber des Friedhofs bestimmte Personen durchgeführt werden.

Abschnitt VI Bestattungsanlagen

§ 20 NÖ BG Arten von Bestattungsanlagen


(1) Bestattungsanlagen sind

1.

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen,

2.

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen und

3.

private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen außerhalb eines Friedhofes (§ 15 Abs. 2).

(2) Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen können betrieben werden von

1.

Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage),

2.

gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) oder

3.

sonstigen Rechtsträgern, die durch Gesetz oder nach den Vereinsstatuten mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst sind (Anlagen für Kriegsgräber).

(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.

§ 21 NÖ BG Bewilligung


(1) Für die Errichtung und den Betrieb einer Bestattungsanlage sowie für Änderungen ist die Bewilligung der Landesregierung erforderlich.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Bestattungsanlage den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entspricht und

2.

das Eigentumsrecht oder – außer bei privaten Begräbnisstätten ( § 20 Abs. 1 Z 3 ) – ein sonstiges dauerhaftes Verfügungsrecht nachgewiesen wird.

(3) Zur Einhaltung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse sind Auflagen vorzuschreiben.

(4) Dem Antrag sind eine Projektsbeschreibung und eine maßstabgerechte planliche Darstellung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Weiters sind ein Eigentumsnachweis sowie bei privaten Begräbnisstätten und Friedhöfen ein Gutachten eines bzw. einer befugten Sachverständigen über die Boden- und Grundwasserverhältnisse vorzulegen. Bei Friedhöfen und Feuerbestattungsanlagen ist anstelle des Eigentumsnachweises auch der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts ausreichend.

(5) Private Begräbnisstätten sind auf maximal acht Grabstellen zu beschränken.

§ 22 NÖ BG Sperre, Schließung und Auflassung


(1) Ist eine Bestattungsanlage in einem derartigen Zustand, dass die Weiterbenützung sanitätspolizeilich bedenklich erscheint, ist sie von der Landesregierung nach Anhörung des Betreibers bis zur Behebung der Mängel für Neubelegungen mit Bescheid zu sperren oder bei nicht behebbaren Mängeln mit Bescheid zu schließen.

(2) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Sperre oder Schließung und zur Behebung von bestehenden Missständen Auflagen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

(3) Für die gänzliche oder teilweise Auflassung einer Bestattungsanlage ist eine Bewilligung der Landesregierung erforderlich. Die Bewilligung zur Auflassung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Erfordernisse nicht mehr eingehalten werden können.

(4) Die Landesregierung hat zur Vermeidung von sanitären Missständen nach der Auflassung Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben. Es ist auch fest zu legen, wo das Grabstellenverzeichnis und der Übersichtsplan zur unentgeltlichen Einsichtsgewährung und Auskunftserteilung aufzubewahren sind.

§ 23 NÖ BG Aufbahrungshalle und Leichenkammer


(1) Betreiber von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.

(2) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sind.

(3) Eine Leichenkammer muss so groß gehalten sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen möglich ist.

§ 24 NÖ BG Friedhofsordnung


(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.

(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof dauernd anzuschlagen oder aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

-

die Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabdenkmälern,

-

die Benützungsrechte an Grabstätten,

-

die Mindestruhefrist,

-

Grababstände,

-

Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof sowie

-

Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes.

(3) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (§ 19 Abs. 3) in der Friedhofsordnung verlängern.

(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2.

§ 25 NÖ BG Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan


(1) Der Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.

(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.

(3) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Abschnitt VII Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

§ 26 NÖ BG Grabstellen


(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:

1.

an Erdgrabstellen für einfachen und mehrfachen Belag,

2.

an gemauerten Grabstellen (Grüfte) und

3.

an Urnengrabstellen.

(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.

(3) Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.

(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.

(5) Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.

§ 27 NÖ BG Inhalt und Dauer des Benützungsrechts


(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und der benützungsberechtigten Person sind öffentlich rechtlicher Natur. Das Recht zur Benützung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht, das durch Bescheid begründet, übertragen oder zuerkannt wird.

(2) Das Benützungsrecht kann einer Person oder mehreren Personen zustehen. Es berechtigt je nach Art der zugewiesen Grabstelle zur Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder zur Beisetzung von Urnen. Es berechtigt und verpflichtet nach Maßgabe der Friedhofsordnung zur Ausgestaltung und zur Instandhaltung der Grabstelle.

(3) Jede benützungsberechtigte Person und deren Ehegatte oder dessen Ehegattin bzw. dessen eingetragener Partner oder deren eingetragene Partnerin haben Anspruch auf Beisetzung in dieser Grabstelle. Die benützungsberechtigte Person kann die Beisetzung weiterer Personen gestatten. Verfügen mehrere Personen über ein Benützungsrecht an der Grabstelle, müssen alle der Beisetzung weiterer Personen zustimmen.

(4) Innerhalb der in der Friedhofsordnung festgelegten Mindestruhefrist darf nur eine der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Leichen bestattet werden (Höchstbelagszahl). Nach Ablauf der Mindestruhefrist können Leichen oder Leichenreste innerhalb der Grabstelle zusammengelegt werden. Die zusammengelegten Leichenreste sind in ein leicht verrottbares Behältnis zu geben oder am Grund der Begräbnisstätte wieder zu bestatten.

(5) Das Benützungsrecht endet bei Erdgräbern und bei Urnengrabstellen nach Ablauf von zehn Kalenderjahren, bei gemauerten Grabstellen nach Ablauf von dreißig Kalenderjahren nach der Begründung.

(6) Mit jeder Belegung wird das Benützungsrecht auf zehn Jahre verlängert.

(7) Das Benützungsrecht verlängert sich jeweils um weitere zehn Kalenderjahre, wenn die benützungsberechtigte Person die Verlängerungsgebühr vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das geltende Benützungsrecht erlischt, entrichtet. Wird die Verlängerungsgebühr nicht spätestens bis Ablauf des Kalenderjahres entrichtet, so ist die benützungsberechtigte Person – außer in den Fällen des § 29 Abs. 2 zweiter Satz – nachweislich darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Benützungsrecht abläuft, wenn sie die Verlängerungsgebühr nicht binnen eines Monats entrichtet. Die Entrichtung gilt als Selbstbemessung. Wird der Friedhof aufgelassen, ist eine Verlängerung nur bis zur endgültigen Auflassung möglich.

(8) Die Fristen für die Begründung, die Übertragung, die Zuerkennung und Verlängerung des Benützungsrechts sind von dem dem maßgebenden Ereignis nächstfolgenden Jahresbeginn an zu rechnen.

§ 28 NÖ BG Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht


(1) Auf Antrag der benützungsberechtigten Person ist das Benützungsrecht einer anderen Person mit deren Einverständnis durch Bescheid der Gemeinde zu übertragen.

(2) Nach dem Tod der benützungsberechtigten Person können die nahen Angehörigen des oder der Verstorbenen den Eintritt in das Benützungsrecht binnen dreier Monate beantragen. Die Gemeinde hat entsprechend der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Benützungsrecht zuzuerkennen. Macht keiner der nahen Angehörigen vom Eintrittsrecht Gebrauch, ist das Benützungsrecht von der Gemeinde mit Bescheid jener Person zuzuerkennen, die die Grabstellengebühr entrichtet hat.

§ 29 NÖ BG Erlöschen des Benützungsrechts


(1) Das Benützungsrecht erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch schriftlichen Verzicht,

3.

durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4) oder

4.

bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs.

(2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).

(3) Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.

(4) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.

(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.

§ 33 NÖ BG Besondere Maßnahmen


(1) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.

(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen (§ 29 Abs. 1 Z 3).

(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.

Abschnitt VIII Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

§ 35 NÖ BG Gebührenarten


(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:

1.

Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren,

2.

Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,

3.

Gebühren für die Einäscherung,

4.

Gebühren für die Be- und Enterdigung.

(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.

§ 36 NÖ BG Grabstellengebühren


(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend den Arten der Grabstellen und der Belagsgröße vorgesehen werden.

(2) Die Grabstellengebühren können je nach der örtlichen Lage des Grabes in verschiedener Höhe festgesetzt werden.

(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.

(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.

§ 37 NÖ BG Sonstige Gebühren


(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Für Aufbahrungsräume mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage ist eine Einäscherungsgebühr festzusetzen.

(3) Für die Beerdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.

(4) Für die Enterdigung einer Leiche kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.

§ 38 NÖ BG Gebührenschuld und Fälligkeit


(1) Die Gebührenschuld entsteht:

1.

bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle,

2.

bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt,

3.

bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung,

4.

bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung,

5.

bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung,

6.

bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung.

(2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (§ 27 Abs. 5) zu entrichten.

(3) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:

1.

bei Grabstellengebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des § 28 Abs. 2 die antragstellende Person,

2.

bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge getragen hat,

3.

bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung;

4.

bei behördlich oder gerichtlich angeordneten Enterdigungen die anordnende Gebietskörperschaft.

Abschnitt IX Schlussbestimmungen

§ 40 NÖ BG Strafbestimmungen


Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

1.

die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.

dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,

3.

der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.

ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

5.

eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.

entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.

eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.

entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.

ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,

10.

entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.

ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.

die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

13.

die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

NÖ Bestattungsgesetz 2007 (NÖ BG) Fundstelle


NÖ Bestattungsgesetz 2007
StF: LGBl. 9480-0

Änderung

LGBl. 9480-1

[CELEX-Nr.: 32006L0123]

LGBl. 9480-2

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

               § 1

 Gegenstand und Anwendungsbereich

 

Abschnitt II

Totenbeschau

               § 2

 Todesfallanzeige

               § 3

 Allgemeine Verhaltensregeln

               § 4

 Totenbeschau

               § 5

 Auskunftspflicht

               § 6

 Maßnahmen bei der Totenbeschau

               § 7

 Todesbescheinigung

               § 8

Vergütung

 

Abschnitt III

Obduktion

               § 9

 Zulässigkeit einer Obduktion

             § 10

 Vornahme einer Obduktion

 

Abschnitt IV

Leichenbestattung

             § 11

 Bestattungspflicht

             § 12

 Bestattungsarten

             § 13

Aufbahrung

             § 14

Einsargung

             § 15

 Erdbestattung

             § 16

 Feuerbestattung

             § 17

Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

 

Abschnitt V

Überführung und Enterdigung von Leichen

             § 18

 Überführung

             § 19

 Enterdigung

 

Abschnitt VI

Bestattungsanlagen

             § 20

 Arten von Bestattungsanlagen

             § 21

Bewilligung

             § 22

 Sperre, Schließung und Auflassung

             § 23

 Aufbahrungshalle und Leichenkammer

             § 24

 Friedhofsordnung

             § 25

 Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

 

Abschnitt VII

Grabstellenbenützungsrecht bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

             § 26

Grabstellen

             § 27

 Inhalt und Dauer des Benützungsrechts

             § 28

 Übertragung und Eintritt in das Benützungsrecht

             § 29

 Erlöschen des Benützungsrechts

             § 30

Ehrengräber

             § 31

 Bestattung auf Friedhöfen

             § 32

 Ausgestaltung der Grabstelle

             § 33

 Besondere Maßnahmen

 

Abschnitt VIII

Gebühren bei Bestattungsanlagen von Gemeinden

             § 34

 Gebührenordnung

             § 35

 Gebührenarten

             § 36

 Grabstellengebühren

             § 37

 Sonstige Gebühren

             § 38

 Gebührenschuld und Fälligkeit

             § 39

 Rückerstatten von Friedhofsgebühren

 

Abschnitt IX

Schlussbestimmungen

             § 40

 Strafbestimmungen

             § 41

 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

             § 42

 In-Kraft-Treten des Gesetzes

             § 43

 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten von Verordnungen

             § 44

 Übergangsbestimmungen