(1) Betreiber von Friedhöfen und von Feuerbestattungsanlagen sind verpflichtet, eine Aufbahrungshalle oder eine Leichenkammer zu betreiben. Diese Verpflichtung entfällt, wenn im örtlichen Nahbereich bereits eine entsprechende Einrichtung besteht und der Betreiber dieser Einrichtung die im ersten Satz normierte Verpflichtung übernimmt. Bedient sich eine Gemeinde für den Betrieb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer eines Dritten, ist dieser verpflichtet, die Nutzung für alle Berechtigten zur Aufbahrung von Leichen zuzulassen.
(2) Die Aufbahrungshalle muss so gestaltet sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen und die Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten möglich sind.
(3) Eine Leichenkammer muss so groß gehalten sein, dass in ihr die Aufbewahrung von Leichen möglich ist.
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