§ 17 NÖ BG Beisetzung und Aufbewahrung der Urne

NÖ BSG 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Urne ist auf einem Friedhof beizusetzen.

(2) Die Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes bedarf einer Bewilligung jener Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Beisetzung oder Aufbewahrung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin einer Feuerbestattungsanlage darf eine Urne nur an ein befugtes Bestattungsunternehmen, an Betreiber von Bestattungsanlagen oder an Personen, die über eine Bewilligung gemäß Abs. 2 verfügen, übergeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 06.07.2015
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