(1) Für jeden Friedhof ist vom Rechtsträger eine Friedhofsordnung zu erlassen, die alle zum ordnungsgemäßen Betrieb des Friedhofes notwendigen Regelungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu enthalten hat.
(2) Die Friedhofsordnung, die am Friedhof dauernd anzuschlagen oder aufzulegen ist, hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- | die Einteilung, Art und Beschaffenheit, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabdenkmälern, | |||||||||
- | die Benützungsrechte an Grabstätten, | |||||||||
- | die Mindestruhefrist, | |||||||||
- | Grababstände, | |||||||||
- | Vorschriften betreffend das Verhalten im Friedhof sowie | |||||||||
- | Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes. |
(3) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage kann nach Maßgabe der Bodenverhältnisse die Mindestruhefrist (§ 19 Abs. 3) in der Friedhofsordnung verlängern.
(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß für alle Bestattungsanlagen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und 2.
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