(1) Ist eine Grabanlage oder eine Gruftanlage baufällig oder verwahrlost, ist die Gemeinde berechtigt, die benützungsberechtigte Person mit Bescheid zu verpflichten, in angemessener Frist, längstens jedoch binnen vier Monaten, die Anlage in Stand zu setzen. Die Frist kann in begründeten Fällen um weitere zwei Monate verlängert werden. § 29 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Bei Gefahr in Verzug durch offensichtliche Baufälligkeit oder Verwahrlosung hat die Gemeinde sofortige Sicherungsmaßnahmen auf Kosten der benützungsberechtigten Person anzuordnen.
(3) Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthalts und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, ist die Aufforderung zur Instandsetzung vier Monate hindurch an der Amtstafel der Gemeinde und durch Anschlag am Friedhof zu verlautbaren. In diesem Fall beginnt die Instandsetzungsfrist mit dem ersten Tag des Monates, der dem Tage des Anschlages an der Gemeindetafel folgt. Der Tag des Anschlages sowie der Tag, mit dem die Frist abläuft, sind in der Verlautbarung anzuführen. Im Anschlag ist auf die Rechtsfolge des Erlöschens des Benutzungsrechts hinzuweisen (§ 29 Abs. 1 Z 3).
(4) Kommt eine benützungsberechtigte Person einer Verpflichtung zur Instandsetzung nicht nach, gilt das Benützungsrecht mit Ablauf des Jahres, in dem die Frist abgelaufen ist, als entzogen.
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