(1) Die Gebührenschuld entsteht:
1. | bei der Grabstellengebühr mit der Zuweisung der Grabstelle, | |||||||||
2. | bei der Verlängerungsgebühr mit der weiteren Belegung (§ 27 Abs. 6) oder mit Ende der ablaufenden Benützungsdauer, sofern eine anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes (§ 27 Abs. 7) erfolgt, | |||||||||
3. | bei den Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle mit dem Beginn der Benützung, | |||||||||
4. | bei der Einäscherungsgebühr mit der Einäscherung, | |||||||||
5. | bei der Beerdigungsgebühr mit der Beisetzung, | |||||||||
6. | bei der Enterdigung mit der Erteilung der Bewilligung. |
(2) Die Gebühr für die anschließende Verlängerung des Benützungsrechtes ist bis zum Ende der ablaufenden Benützungsdauer (§ 27 Abs. 5) zu entrichten.
(3) Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin ist:
1. | bei Grabstellengebühren die benützungsberechtigte Person an der Grabstelle; im Fall des § 28 Abs. 2 die antragstellende Person, | |||||||||
2. | bei der Gebühr für die Benützung der Leichenkammer oder der Aufbahrungshalle, der Einäscherung und bei der Beerdigungsgebühr jene Person, die für die Bestattung Vorsorge getragen hat, | |||||||||
3. | bei der Gebühr für die Enterdigung der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung; | |||||||||
4. | bei behördlich oder gerichtlich angeordneten Enterdigungen die anordnende Gebietskörperschaft. |
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