(1) Bis zur Vornahme der Totenbeschau ist die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder am Auffindungsort zu belassen.
(2) In Fällen der Dringlichkeit oder des öffentlichen Interesses kann der Abtransport der Leiche bereits vor der Totenbeschau angeordnet werden, wenn der Tod durch einen Arzt oder eine Ärztin, der oder die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist (z. B. Notarzt oder Notärztin), festgestellt wurde.
(3) Die Anordnung zum Abtransport hat durch den Arzt oder die Ärztin oder durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erfolgen. Sie ist schriftlich festzuhalten und hat zu enthalten:
1. | den Namen des anordnenden Arztes oder Ärztin oder den Namen und die Dienststelle des anordnenden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes und | |||||||||
2. | nach Möglichkeit Angaben zur Identität der Leiche. |
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