(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Für Aufbahrungsräume mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einer Feuerbestattungsanlage ist eine Einäscherungsgebühr festzusetzen.
(3) Für die Beerdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann auf die Hälfte herabgesetzt werden.
(4) Für die Enterdigung einer Leiche kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
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