(1) Bestattungsanlagen sind
1. | Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen, | |||||||||
2. | Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen und | |||||||||
3. | private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen außerhalb eines Friedhofes (§ 15 Abs. 2). |
(2) Friedhöfe und Feuerbestattungsanlagen können betrieben werden von
1. | Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage), | |||||||||
2. | gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) oder | |||||||||
3. | sonstigen Rechtsträgern, die durch Gesetz oder nach den Vereinsstatuten mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst sind (Anlagen für Kriegsgräber). |
(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.
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