§ 29 NÖ BG Erlöschen des Benützungsrechts

NÖ BSG 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Benützungsrecht erlischt:

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch schriftlichen Verzicht,

3.

durch Entzug wegen Vernachlässigung der Instandhaltungspflicht (§ 33 Abs. 4) oder

4.

bei Auflassung oder Schließung des Friedhofs oder eines Teiles des Friedhofs.

(2) Die Gemeinde hat mindestens sechs Monate vor Zeitablauf des Benützungsrechtes die benützungsberechtigte Person schriftlich zu verständigen. Ist die benützungsberechtigte Person unbekannten Aufenthaltes und kann sie nicht leicht ausgeforscht werden, hat die Gemeinde eine Verständigung durch dreimonatigen Anschlag am Friedhof vorzunehmen. Im Anschlag und in der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr das Benützungsrecht erlischt. Bei Nichtentrichtung endet das Benützungsrecht ein Monat nach dem Zeitpunkt der nachweislichen Zustellung (§ 27 Abs. 7).

(3) Bei Erlöschen des Benützungsrechts muss die Gemeinde auf die Dauer von vier Monaten die Grabstelle als „Heimgefallen!“ kennzeichnen und den Heimfall an der Amtstafel der Gemeinde sowie am Friedhof kundmachen.

(4) Denkmäler, Einfassungen und Baubestandteile jeglicher Art sind innerhalb der Kundmachungsfrist des Abs. 3 durch die bisherige benützungsberechtigte Person zu entfernen, sofern nicht eine nachweisliche Eigentumsübertragung an eine neue benützungsberechtigte Person dieser Grabstelle erfolgt. Andernfalls geht das Eigentum auf die Gemeinde über, die der bisherigen benützungsberechtigten Person die Kosten für die Abtragung vorschreiben kann.

(5) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist des Abs. 3 kann die Gemeinde Leichenreste und Urnen in einer gemeindeeigenen Grabstelle beisetzen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 06.07.2015
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 NÖ BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 NÖ BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 NÖ BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 NÖ BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 NÖ BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 NÖ BG
§ 33 NÖ BG