(1) Jede Leiche ist nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von vier Tagen nach Ausstellen der Todesbescheinigung zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von vierzehn Tagen nach Ausstellung der Todesbescheinigung zu bestatten.
(2) Ein Aufschub der Bestattung über vierzehn Tage ist zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine ausreichende Verzögerung der Verwesung der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist vom Bestattungsunternehmen der Gemeinde des Aufbahrungs- oder Aufbewahrungsortes unverzüglich, spätestens jedoch am vierzehnten Tag nach Ausstellung der Todesbescheinigung anzuzeigen.
(3) Die nahen Angehörigen des Verstorbenen haben in folgender Reihenfolge für die Bestattung Sorge zu tragen:
1. | Ehegatte oder Ehegattin bzw. eingetragener Partner oder eingetragene Partnerin, | |||||||||
2. | Lebensgefährte oder Lebensgefährtin, | |||||||||
3. | Kinder, | |||||||||
4. | Eltern, | |||||||||
5. | die übrigen Nachkommen, | |||||||||
6. | die Großeltern, | |||||||||
7. | die Geschwister. |
(4) Sind in Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden oder kommen sie ihrer Verpflichtung nicht innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Frist nach, hat die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat oder die Leiche aufgefunden wurde, ein anatomisches Universitätsinstitut zu verständigen, dass es die Abholung der Leiche auf seine Kosten veranlassen kann. Macht das Institut davon innerhalb von vier Tagen ab Verständigung keinen Gebrauch, hat die Gemeinde für die Bestattung Sorge zu tragen. Diese Verpflichtung der Gemeinde umfasst nicht die Veranstaltung eines Leichenbegängnisses. Auch das Recht zur Einhebung der vorgesehenen Friedhofsgebühren bleibt davon unberührt.
(5) Tot- und Fehlgeburten können auch im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.
(6) Unter die Bestattungspflicht fallen nicht die Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse Bedeutung zukommt.
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