§ 25 NÖ BG Grabstellenverzeichnis und Übersichtsplan

NÖ BSG 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.

(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.

(3) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 06.07.2015
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