(1) Der Betreiber einer Bestattungsanlage hat über die Grabstellen und deren Belag ein Verzeichnis zu führen, aus dem die Identität des oder der Bestatteten und der benützungsberechtigten Person sowie die Dauer des Benützungsrechtes hervorgeht.
(2) In Verbindung mit dem Grabstellenverzeichnis ist ein Übersichtsplan über die Lage der Grabstellen zu führen.
(3) In das Grabstellenverzeichnis und den Übersichtsplan ist unentgeltlich Einsicht zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
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