(1) Dieses Gesetz regelt die Bestattung von Leichen und enthält Bestimmungen über Bestattungsanlagen sowie gebührenrechtliche Regelungen für gemeindeeigene Bestattungsanlagen.
(2) Die Entnahme von Material und Leichenteilen zu diagnostischen Untersuchungen und zum Zwecke der Forschung, der Lehre, der Heilbehandlung oder der Organentnahme zu Transplantationszwecken fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
0 Kommentare zu § 1 NÖ BG