§ 40 NÖ BG Strafbestimmungen

NÖ BSG 2007 - NÖ Bestattungsgesetz 2007

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 300 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer:

1.

die Todesfallanzeige (§ 2) unterlässt,

2.

dem Veränderungsverbot (§ 3 Abs. 1) zuwiderhandelt,

3.

der Auskunftspflicht (§ 5) nicht nachkommt,

4.

ohne schriftliche Verfügung des oder der Verstorbenen (§ 9 Abs. 1 Z 2) oder ohne schriftliches Verlangen der nahen Angehörigen (§ 9 Abs. 1 Z 3) eine Obduktion durchführt,

5.

eine Leiche außerhalb einer Aufbahrungshalle oder Leichenkammer ohne vorherige Anzeige gemäß § 13 Abs. 2 aufbahrt,

6.

entgegen Vorschriften des § 14 Abs. 1 oder einer Verordnung der Landesregierung nach § 14 Abs. 2 eine Einsargung vornimmt,

7.

eine Erdbestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 15 Abs. 2),

8.

entgegen § 16 eine Feuerbestattung vornimmt,

9.

ohne die im § 17 Abs. 2 vorgesehene Bewilligung eine Urne außerhalb eines Friedhofes, eines Urnenhaines oder einer Urnenhalle beisetzt oder aufbewahrt,

10.

entgegen § 18 die Überführung einer Leiche vornimmt,

11.

ohne Bewilligung nach § 19 Abs. 1 eine Enterdigung vornimmt,

12.

die Anzeige der beabsichtigten Bestattung von Leichen oder Urnen an die Gemeinde unterlässt (§ 31 Abs. 1) oder

13.

die Anzeige der beabsichtigten Errichtung eines Grabdenkmales an die Gemeinde unterlässt (§ 32 Abs. 1).

In Kraft seit 01.01.2015 bis 06.07.2015
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 40 NÖ BG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 40 NÖ BG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 40 NÖ BG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 40 NÖ BG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 40 NÖ BG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BSG 2007 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 NÖ BG
NÖ Bestattungsgesetz 2007 (NÖ BG) Fundstelle