Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der gemäß § 6 Abs. 5 vom Arzt oder von der Ärztin vorläufig selbst zu treffenden unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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