(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
1. | Grabstellengebühren, | |||||||||
2. | Verlängerungsgebühren, | |||||||||
3. | Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle, | |||||||||
4. | Gebühren für die Einäscherung, | |||||||||
5. | Gebühren für die Be- und Enterdigung. |
(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.
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