(1) Für die Begründung des Rechtes zur Benützung einer Grabstelle kann eine Grabstellengebühr festgesetzt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Grabstellengebühren können verschiedene Gebührensätze entsprechend der jeweiligen Grabstelle, der Grabart, der örtlichen Lage des Grabes oder nach sonst sachlich gerechtfertigten Kriterien in verschiedener Höhe festgesetzt werden.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes darf nicht höher sein als die Grabstellengebühr.
(4) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechts gemäß § 27 Abs. 6 ist eine anteilige Gebühr festzusetzen.
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