(1) Für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle kann eine nach begonnenen Tagen zu berechnende besondere Gebühr festgesetzt werden. Eine Staffelung nach der Benützungsdauer ist möglich. Für Leichenkammern oder Aufbahrungshallen mit verschiedener Ausstattung können Gebühren in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.
(2) Für die Einäscherung einer Leiche in einem Krematorium kann eine Einäscherungsgebühr festgesetzt werden.
(3) Für die Beerdigung einer Leiche, Urne oder Aschenkapsel (Öffnen und Schließen der Grabstelle, Bereitstellung des Versenkungsapparates) kann eine Gebühr nach der jeweiligen Grabart festgesetzt werden. Die Beerdigungsgebühr von Leichen von Kindern kann herabgesetzt werden.
(4) Für die Enterdigung gemäß § 19 Abs. 1 kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
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