Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Wird von der benützungsberechtigten Person auf eine Grabstelle, die noch unbelegt ist oder durch Enterdigung leer geworden ist, vor Ablauf des Benützungsrechts verzichtet, hat die Gemeinde das anteilsmäßige Guthaben festzustellen und rückzuerstatten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39 NÖ B 2007
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 NÖ B 2007 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39 NÖ B 2007