(1) Archivgut, das personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthält, die gemäß der Datenschutz-Grundverordnung zu löschen wären, weil sie zur Erreichung der Zwecke, für die sie ermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind, und deren Archivwürdigkeit festgestellt wurde, ist unter Verschluss dem NÖ Landesarchiv zu übergeben, wobei das Datum des Beginns und des Ablaufs der Schutzfrist gemäß § 12 anzugeben ist.
(2) Archivgut, das unmittelbar bei den Mitgliedern der Landesregierung und den Präsidentinnen und Präsidenten des Landtags aus deren Tätigkeit oder in deren Büros anfällt und nicht mehr ständig benötigt wird, ist unmittelbar nach dem Ausscheiden des jeweiligen Funktionsträgers aus seiner Funktion dem NÖ Landesarchiv unter Verschluss zu übergeben, wobei das Datum des Beginns und des Ablaufs der Schutzfrist gemäß § 12 anzugeben ist.
(3) Die archivfachliche Bearbeitung des in Abs. 1 und 2 bezeichneten Archivgutes ist zulässig, unterliegt jedoch der Geheimhaltung und ist schriftlich zu dokumentieren. Für die Nutzung dieses Archivgutes gelten §§ 12 ff.
(4) Für die Übernahme von archivwürdigen Unterlagen, die bei Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d und e oder die Bestand eines Privatarchivs oder Archivgut des Bundes sind, gelten die §§ 15 ff.
(5) Die Übergabe und Übernahme des Archivgutes ist vom NÖ Landesarchiv zu bestätigen. Die vom NÖ Landesarchiv und dem Anbieter zu fertigende Urkunde hat folgende Angaben zu enthalten:
1. | Ort und Zeitpunkt der Übergabe und Übernahme, | |||||||||
2. | Übergeber und Übernehmer des Archivgutes, | |||||||||
3. | Inhalt und Bezeichnung des Archivgutes, | |||||||||
4. | Erklärungen zum Eigentumsrecht und Urheberrecht betreffend das Archivgut. |
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