(1) Die Aufgaben des NÖ Landesarchivs sind insbesondere:
1. | Archivierung von archivwürdigen Unterlagen, insbesondere die | |||||||||
a) | Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen im Zusammenwirken mit den Anbietern, | |||||||||
b) | Mitwirkung bei der Entscheidung über die Skartierung, | |||||||||
c) | Übernahme, Ordnung, Erschließung, Verwaltung, Erhaltung und Konservierung sowie Verwahrung des Archivgutes des Landes Niederösterreich und sonstiger archivwürdiger Unterlagen, insbesondere von Depotgut; | |||||||||
2. | Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben; | |||||||||
3. | Ergreifung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivgutes und dessen Erschließung; zu diesem Zweck kann sich das NÖ Landesarchiv externer Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bedienen; | |||||||||
4. | archivfachliche Beratung der Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d und e bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung, insbesondere Erstellung neuer Registratursysteme sowie Ergreifung von Maßnahmen betreffend die Verwaltung, Verwahrung und Übergabe von Unterlagen; | |||||||||
5. | zivilrechtlicher Erwerb von Archivgut, das für die Forschung, Bildung oder Rechtssicherung von Bedeutung ist; | |||||||||
6. | Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung; | |||||||||
7. | wissenschaftliche Bearbeitung des Archivgutes im Rahmen von Eigenprojekten oder in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland; | |||||||||
8. | Durchführung von und Beteiligung an archivfachlichen Veranstaltungen (Tagungen, Seminare, Ausstellungen etc.); | |||||||||
9. | Veröffentlichung archivwissenschaftlicher Erkenntnisse; | |||||||||
10. | Mitwirkung an Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung im öffentlichen Interesse, die das Archivwesen betreffen; | |||||||||
11. | Aufsicht und Gutachtertätigkeit in Bezug auf die Archive von durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen öffentlichen Rechts und von Unternehmungen des Landes Niederösterreich gemäß § 15; | |||||||||
12. | Aufsicht im Auftrag der NÖ Landesregierung, Beratung und Gutachtertätigkeit in Bezug auf Archive von Gemeinden oder Gemeindeverbänden in Niederösterreich; | |||||||||
13. | Beratung und Gutachtertätigkeit in Bezug auf Privatarchive; | |||||||||
14. | Ausübung des Heroldsamtes im Land Niederösterreich (Wappenangelegenheiten); | |||||||||
15. | Stellungnahme bei Markt- und Stadterhebungen unter archivfachlichen Gesichtspunkten; | |||||||||
16. | Mitwirkung bei Vergabe oder Änderung von topographischen Benennungen, insbesondere von Ortsnamen; | |||||||||
17. | Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, angeführten Aufgaben (Archivalienschutz); | |||||||||
18. | Vertretung der Interessen des Landes Niederösterreich in nationalen und internationalen den Aufgabenkreis des NÖ Landesarchivs betreffenden Fachgremien. |
(2) Das NÖ Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaften zu erfüllen.
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