§ 5 NÖ AG Aufgaben des NÖ Landesarchivs

NÖ AG - NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Aufgaben des NÖ Landesarchivs sind insbesondere:

1.

Archivierung von archivwürdigen Unterlagen, insbesondere die

a)

Beurteilung der Archivwürdigkeit von Unterlagen im Zusammenwirken mit den Anbietern,

b)

Mitwirkung bei der Entscheidung über die Skartierung,

c)

Übernahme, Ordnung, Erschließung, Verwaltung, Erhaltung und Konservierung sowie Verwahrung des Archivgutes des Landes Niederösterreich und sonstiger archivwürdiger Unterlagen, insbesondere von Depotgut;

2.

Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben;

3.

Ergreifung geeigneter Maßnahmen für die Erhaltung der Lesbarkeit digitalen Archivgutes und dessen Erschließung; zu diesem Zweck kann sich das NÖ Landesarchiv externer Auftragsverarbeiter im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung bedienen;

4.

archivfachliche Beratung der Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d und e bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung, insbesondere Erstellung neuer Registratursysteme sowie Ergreifung von Maßnahmen betreffend die Verwaltung, Verwahrung und Übergabe von Unterlagen;

5.

zivilrechtlicher Erwerb von Archivgut, das für die Forschung, Bildung oder Rechtssicherung von Bedeutung ist;

6.

Bereitstellung des Archivgutes zur Nutzung;

7.

wissenschaftliche Bearbeitung des Archivgutes im Rahmen von Eigenprojekten oder in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland;

8.

Durchführung von und Beteiligung an archivfachlichen Veranstaltungen (Tagungen, Seminare, Ausstellungen etc.);

9.

Veröffentlichung archivwissenschaftlicher Erkenntnisse;

10.

Mitwirkung an Forschungsvorhaben von überregionaler Bedeutung im öffentlichen Interesse, die das Archivwesen betreffen;

11.

Aufsicht und Gutachtertätigkeit in Bezug auf die Archive von durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen öffentlichen Rechts und von Unternehmungen des Landes Niederösterreich gemäß § 15;

12.

Aufsicht im Auftrag der NÖ Landesregierung, Beratung und Gutachtertätigkeit in Bezug auf Archive von Gemeinden oder Gemeindeverbänden in Niederösterreich;

13.

Beratung und Gutachtertätigkeit in Bezug auf Privatarchive;

14.

Ausübung des Heroldsamtes im Land Niederösterreich (Wappenangelegenheiten);

15.

Stellungnahme bei Markt- und Stadterhebungen unter archivfachlichen Gesichtspunkten;

16.

Mitwirkung bei Vergabe oder Änderung von topographischen Benennungen, insbesondere von Ortsnamen;

17.

Unterstützung des Österreichischen Staatsarchivs bei der Wahrnehmung seiner im Denkmalschutzgesetz BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008, angeführten Aufgaben (Archivalienschutz);

18.

Vertretung der Interessen des Landes Niederösterreich in nationalen und internationalen den Aufgabenkreis des NÖ Landesarchivs betreffenden Fachgremien.

(2) Das NÖ Landesarchiv hat seine Aufgaben nach dem Stand der Wissenschaften zu erfüllen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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