§ 6 NÖ AG Anbietung

NÖ AG - NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, wenn diese Unterlagen zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Einrichtungen nicht mehr benötigt werden.

(2) Die in § 3 Z 5 lit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und

1.

der Amtsverschwiegenheit, der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder

2.

nach einer sonstigen Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unzulässig war.

(3) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten. Die zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel sind ein integrierter Bestandteil der Unterlagen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 NÖ AG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 NÖ AG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 NÖ AG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 NÖ AG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 NÖ AG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 NÖ AG
§ 7 NÖ AG