(1) Die in § 3 Z 5 lit.a, b und d bis g genannten Einrichtungen unterliegen in Bezug auf die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angefallenen Unterlagen einer Anbietungs- und Informationspflicht gegenüber dem NÖ Landesarchiv. Diese Einrichtungen haben diese Unterlagen spätestens 30 Jahre nach deren letzten inhaltlichen Bearbeitung dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, wenn diese Unterlagen zur Wahrnehmung der laufenden Aufgaben der Einrichtungen nicht mehr benötigt werden.
(2) Die in § 3 Z 5 lit. a, b und d bis g genannten Einrichtungen haben auch jene Unterlagen dem NÖ Landesarchiv zur Übernahme anzubieten, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten enthalten und
1. | der Amtsverschwiegenheit, der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder | |||||||||
2. | nach einer sonstigen Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, sofern die Verarbeitung der Daten nicht unzulässig war. |
(3) Die Unterlagen sind in authentischer und vollständiger Form anzubieten. Die zu ihrer Erschließung und Nutzung notwendigen Hilfsmittel sind ein integrierter Bestandteil der Unterlagen.
0 Kommentare zu § 6 NÖ AG