(1) Soweit personenbezogene und andere Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist Betroffenen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die sie betreffenden Daten zu erteilen, soweit
1. | das Archivgut erschlossen ist, | |||||||||
2. | die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen und | |||||||||
3. | der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. | |||||||||
Die Entscheidung über das zu verwendende Format bei der Auskunftserteilung trifft abweichend von Art. 15 Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung das zuständige Archiv. |
(2) Anstelle der Auskunft kann auch innerhalb der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Nutzung des öffentlichen Archivguts nach § 13 gewährt werden, soweit keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen und keine sonstigen Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Nutzung nach § 13 bestehen.
(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich ergeben aus der Notwendigkeit
1. | des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich, des Bundes oder des Landes oder | |||||||||
2. | der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder | |||||||||
3. | der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder | |||||||||
4. | des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich, des Bundes, des Landes Niederösterreich, der Gemeinden und Gemeindeverbände oder der Europäischen Union oder | |||||||||
5. | der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten. |
(4) Macht ein Betroffener glaubhaft, dass das Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die ihn erheblich in seinen Rechten beeinträchtigt, kann er verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von ihm verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf welche die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.
(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag des Betroffenen ein Bescheid von der NÖ Landesregierung zu erlassen.
(6) Weitergehende Rechte betroffener Personen gemäß Art. 15, 16, 18, 19, 20 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.
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