(1) Archive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen schützen sie das Archivgut vor Vernichtung und Zersplitterung, gewährleisten seine Nutzung für Forschung, Bildung und Rechtssicherung und ermöglichen so eine Auseinandersetzung mit Geschichte und Kultur.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Archivierung archivwürdiger Unterlagen zur Wahrung der Rechtssicherheit bei Besorgung der Verwaltungsgeschäfte sowie den Zugang zu archivwürdigen Unterlagen als Voraussetzung für eine historische und sozialwissenschaftliche Forschung in Niederösterreich sicher zu stellen.
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