(1) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben kommen der Landesregierung zu.
(2) Die Archivierung und Nutzung des Kommunalarchivgutes ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes verbundenen behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Kommunalarchivgut sind von derjenigen Gemeinde wahrzunehmen, die das Archivgut archiviert oder Träger des Archivs ist oder die Sitz der betroffenen Einrichtung oder Unternehmung ist. Das Verfahren und der weitere Instanzenzug richten sich nach der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, oder dem NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026.
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