§ 7 NÖ AG Prüfung und Feststellung der Archivwürdigkeit

NÖ AG - NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen steht der NÖ Landesregierung zu.

(2) Die NÖ Landesregierung kann festlegen, welchen Unterlagen die Eigenschaft “archivwürdig” grundsätzlich bereits mit deren Entstehung zukommt oder offenkundig nicht zukommt. Unterlagen im Zusammenhang mit Akten der Rechtssetzung und deren Vorbereitung (Entwürfe für Gesetze und Verordnungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) sowie Unterlagen, die im Zuge der Besorgung der Hoheitsverwaltung anfallen, sind auf jeden Fall archivwürdig.

(3) Die Archivwürdigkeit der Unterlagen ist nach Anhörung der Anbieter von der NÖ Landesregierung zu beurteilen. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.

(4) Bestehen bei Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d bis g Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat die NÖ Landesregierung die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid vorzuschreiben.

(5) In strittigen Fällen hat die NÖ Landesregierung die Archivwürdigkeit der Unterlagen mit Bescheid festzustellen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ AG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ AG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ AG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ AG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ AG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 NÖ AG
§ 8 NÖ AG