(1) Die Entscheidung über die Archivwürdigkeit von Unterlagen steht der NÖ Landesregierung zu.
(2) Die NÖ Landesregierung kann festlegen, welchen Unterlagen die Eigenschaft “archivwürdig” grundsätzlich bereits mit deren Entstehung zukommt oder offenkundig nicht zukommt. Unterlagen im Zusammenhang mit Akten der Rechtssetzung und deren Vorbereitung (Entwürfe für Gesetze und Verordnungen und Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG) sowie Unterlagen, die im Zuge der Besorgung der Hoheitsverwaltung anfallen, sind auf jeden Fall archivwürdig.
(3) Die Archivwürdigkeit der Unterlagen ist nach Anhörung der Anbieter von der NÖ Landesregierung zu beurteilen. Zur Beurteilung der Archivwürdigkeit ist vollständige Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gestatten.
(4) Bestehen bei Einrichtungen gemäß § 3 Z 5 lit.d bis g Zweifel über die Vollständigkeit der Unterlagen, hat die NÖ Landesregierung die Art und den Umfang der zur Einsichtnahme vorzulegenden Unterlagen mit Bescheid vorzuschreiben.
(5) In strittigen Fällen hat die NÖ Landesregierung die Archivwürdigkeit der Unterlagen mit Bescheid festzustellen.
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