(1) Das Archivgut ist durch geeignete organisatorische, konservatorische und technische Maßnahmen auf Dauer sicher und fachgerecht zu archivieren sowie vor unbefugter Nutzung oder Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen.
(2) Das Archivgut ist geordnet zu verwahren und durch geeignete Hilfsmittel zu erschließen, um eine nach § 13 berechtigte Nutzung ohne unverhältnismäßigen Aufwand zu ermöglichen.
(3) Digitales Archivgut ist in einer organisatorisch und technisch geeigneten Weise zu speichern, welche eine dauerhafte Nutzung (Lesbarkeit) sicherstellt.
(4) Das in § 9 Abs. 1 und 2 bezeichnete Archivgut ist bis zum Ablauf der Schutzfrist gemäß § 12 unter Verschluss aufzubewahren. Die Erschließung dieses Archivgutes unterliegt daher der Geheimhaltung. Die Archivierung unter Verschluss ist durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen. Im Falle elektronisch verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine sachgerechte Datensicherung vorzunehmen.
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