§ 3 NÖ AG Begriffsbestimmungen

NÖ AG - NÖ Archivgesetz (NÖ AG)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

“Anbieter”:

Einrichtungen gemäß Z 5 und 6;

2.

“Archiv”:

eine Einrichtung, welche ausschließlich oder überwiegend Tätigkeiten gemäß Z 7 vornimmt;

3.

“archivfachlich”:

eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende organisatorische und technische Archivierung;

4.

“Archivgut”:

archivwürdige Unterlagen;

5.

“Archivgut des Landes Niederösterreich”:

archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Einrichtungen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anfallen:

a)

Dienststellen und Behörden des Landes Niederösterreich einschließlich der Landesregierung sowie deren Rechts- und Funktionsvorgänger;

b)

Vertretungskörper des Landes Niederösterreich einschließlich des NÖ Landesrechnungshofes und dessen Rechts- und Funktionsvorgänger;

c)

Bundesdienststellen im Sinn des § 2 Z 4 lit.a des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, in Niederösterreich, sofern deren archivwürdige Unterlagen von regionaler Bedeutung für das Land Niederösterreich sind und dem NÖ Landesarchiv übergeben und damit rechtmäßig ins Eigentum übertragen worden sind;

d)

juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch ein niederösterreichisches Landesgesetz eingerichtet sind, mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände;

e)

Unternehmungen, an denen das Land Niederösterreich mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht werden;

f)

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Landes Niederösterreich oder von Personen verwaltet werden, die hierzu von Organen des Landes Niederösterreich bestellt sind;

g)

Stiftungen und Fonds, wenn das Land Niederösterreich überwiegend das Stiftungs- und Fondsvermögen bereitgestellt hat; sowie

h)

sämtliches Archivgut anderer Herkunft, welches die in lit.a bis g genannten Einrichtungen oder das NÖ Landesarchiv rechtmäßig durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben haben;

6.

“Archivgut der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich (Kommunalarchivgut)”:

archivwürdige Unterlagen, die bei folgenden Einrichtungen angefallen sind:

a)

Dienststellen der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder deren Rechts- und Funktionsvorgängern;

b)

Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 % des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband tatsächlich beherrscht werden;

c)

Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes bestellt sind;

d)

Stiftungen und Fonds, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband überwiegend das Stiftungs- oder Fondsvermögen bereitgestellt hat; sowie

e)

sämtliches Archivgut anderer Herkunft, welches die in lit.a bis d genannten Einrichtungen oder die jeweilige Gemeinde oder der Gemeindeverband rechtmäßig durch eine zivilrechtliche Erwerbsart erworben hat;

7.

“Archivierung”:

das Erfassen, Bewerten, Übernehmen, dauernde Verwahren oder Speichern sowie das Erhalten, Instandhalten, Ordnen, Erschließen, Verwerten und Nutzbarmachen von archivwürdigen Unterlagen für die Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung und Belange der Bürger sowie für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht. Die Archivierung umfasst jedenfalls auch die Verarbeitung von Daten, insbesondere auch von personenbezogenen Daten, zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten;

8.

“Archivwürdige Unterlagen”:

Unterlagen, die bezüglich Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte sowie für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht von Bedeutung für das Land Niederösterreich sind oder aufgrund von Rechtsvorschriften dauernd aufzubewahren sind;

9.

           „Betroffene“:

BetroffenePersonen im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, und jene, die einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer Angelegenheit nachweisen, die Inhalt eines Archivgutes ist;

10.

“Depotgut”:

das Archivgut, das sich unter Wahrung eines fremden Eigentumsrechtes, auf der Grundlage eines Depot- oder Leihvertrages oder einer Einziehung aus wissenschaftlichen und/oder konservatorischen Gründen im NÖ Landesarchiv befindet;

11.

“Nutzung”:

die Einsichtnahme in Archivgut zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken sowie zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange;

12.

“Öffentliches Archivgut”:

das Archivgut des Landes Niederösterreich und das Kommunalarchivgut;

13.

“Öffentliche Archive”:

das NÖ Landesarchiv und Archive von Einrichtungen gemäß Z 5 lit.d und e sowie von Gemeinden und Gemeindeverbänden;

14.

“Privatarchive”:

Archive, die weder vom NÖ Landesarchiv noch von Einrichtungen gemäß Z 5 lit.d und e noch von Gemeinden oder Gemeindeverbänden geführt werden;

15.

“Schutzfrist”:

der Zeitraum, in dem eine Nutzung des Archivgutes durch Dritte nicht zulässig ist;

16.

“Skartierung”:

die Aussonderung und Vernichtung von Unterlagen, welche nicht als archivwürdig qualifiziert wurden, bzw. die Löschung von Datenmaterial, welches nicht als archivwürdig qualifiziert wurde;

17.

“Unterlagen”:

Schrift-, Bild-, Film-, Video-, Ton- und maschinenlesbares Datenmaterial sowie Datenträger im weitesten Sinn, unabhängig von der Art der Datenerfassung (analog oder digital), inklusive aller Hilfsmittel zur Erfassung, Ordnung, Beschreibung, Verwaltung, Verwahrung und Nutzung sowie des ergänzenden Datenmaterials, das für das Verständnis dieser Informationen, deren Nutzung und Auswertung notwendig ist;

18.

“Werke”:

Werke im Sinn der §§ 1 bis 6 des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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